Auf den Bildern der Tatrekonstruktion, pag. 661 f., ist in Übereinstimmung mit den Aussagen des Straf- und Zivilklägers zu sehen, wie dieser versucht haben will, die Arme seines Vaters festzuhalten oder wegzudrücken. Die Hautrötung in der Ellenbeuge des Beschuldigten ist damit ohne Weiteres erklärbar. Mit der Vorinstanz erachtet es die Kammer als durchaus nachvollziehbar, dass der Straf- und Zivilkläger auf diese Weise versuchte, den Angriff des Vaters abzuwehren, und nicht primär in das Messer griff (vgl. S. 17 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung;