Kammer die Hautrötung in der Armbeuge des Beschuldigten, in welcher auch DNA des Straf- und Zivilklägers festgestellt wurde (vgl. E. 14.3.1 hiervor), als Zeichen von Abwehrbewegungen des Straf- und Zivilklägers zu werten. Der Strafund Zivilkläger schilderte auf direkte Frage anlässlich der Tatrekonstruktion vom 14. November 2019 damit übereinstimmend, er habe versucht, die Hände des Beschuldigten auseinander zu nehmen, so dass dieser nicht mehr an seinen Hals gelangen konnte (pag. 816 Z. 28 f.). Er sagte auch potentiell selbstbelastend aus, seine Hände seien frei gewesen und er habe recht viel mit diesen gemacht (pag. 816 Z. 30 und 33). Auf den Bildern der Tatrekonstruktion, pag.