Das IRM kommt zum Schluss, es fänden sich am Körper des Straf- und Zivilklägers keine typischen Abwehrverletzungen. Daraus schliesst die Verteidigung, eine Fremdbeibringung sei ausgeschlossen. Dem ist zunächst mit der Generalstaatsanwaltschaft entgegenzuhalten, dass der Straf- und Zivilkläger gemäss seiner Schilderung vom Vater im Schlaf überrascht wurde (pag. 772 Z. 86; pag. 779 Z. 456; pag. 812 Z. 4 f.). Es muss eine gewisse Zeit gedauert haben, bis er – möglicherweise auch noch immer unter dem Einfluss des zuvor konsumierten Cannabis (vgl. pag. 771 Z. 52; pag. 755) – realisierte, was geschah, und er entsprechende Abwehrbewegungen machen konnte. Überdies ist nach Ansicht der