34 gonnen habe, den Beschuldigten wegzustossen/-drücken (pag. 772 Z. 63 ff., 86, 124; pag. 779 f. Z. 456 ff.; pag. 781 Z. 523 ff.; vgl. auch pag. 660 ff.). In der Dynamik dieses Geschehensablaufs war es für den Beschuldigten unmöglich, gleichmässige Schnitte auszuführen, und während des gewaltsamen Festhaltens, spätestens aber im Zuge der Abwehrbewegungen, wird der Straf- und Zivilkläger auch seinen Hals und Oberkörper bewegt haben. Das IRM kommt zum Schluss, es fänden sich am Körper des Straf- und Zivilklägers keine typischen Abwehrverletzungen.