Es ist weder davon auszugehen, dass der Straf- und Zivilkläger zur Beibringung einer Selbstverletzung zum Zwecke des Suizids oder zum Zwecke einer Falschbezichtigung des Vaters derart ungestüm an sich herumgeschnitten, noch, dass er während der einzelnen Schnitte (diese werden vom IRM teils als bogen- oder wellenförmig beschrieben; vgl. pag. 750 f.) den Hals bewegt hätte. Vielmehr spricht auch dieser Befund für den vom Straf- und Zivilkläger beschriebenen Geschehensablauf, wonach ihn der Beschuldigte von der Matratze gezerrt und zu Boden gedrückt, dann mit dem Messer auf ihn eingeschnitten habe, worauf der Straf- und Zivilkläger zu sich gekommen sei und be-