Weder bei einer Selbstbeibringung in suizidaler Absicht (vgl. E. 14.6.2 hiernach) noch mit dem Motiv, den Vater zu beschuldigen (vgl. E. 14.6.1 hiernach), wäre eine solche Linien- bzw. Schnittführung zu erwarten. Sie ist vielmehr zu vereinbaren mit einer – wie vom IRM ebenfalls deutlich zu Ausdruck gebrachten – dynamischen Führung des Messers im Rahmen einer mehr oder weniger intensiven körperlichen Auseinandersetzung, wie sie vom Straf- und Zivilkläger geschildert wird. Die ca. 15 cm lange Schnittverletzung am rechten Oberarm spricht aus Sicht der Kammer ebenfalls für eine Fremdbeibringung der Verletzungen: Der Straf- und Zivilkläger, welcher Rechtshänder ist, hätte sich die