755). Es war mit anderen Worten blosser Zufall, dass der Straf- und Zivilkläger die zugefügten Verletzungen überlebte. Dies spricht aus Sicht der Kammer deutlich gegen eine Selbstbeibringung mit dem initialen Motiv, den Beschuldigten unrechtmässig zu belasten (vgl. E. 14.6.1 hiernach). Weiter sieht die Kammer im Umstand, dass die Schnitte sich nicht auf den Halsbereich konzentrierten, sondern teils vom Hals noch auf die Brust und insbesondere auf das Gesicht übergingen, ein gewichtiges Indiz, welches gegen eine Selbstbeibringung spricht.