Wie die Vorinstanz aber ebenfalls zutreffend erwog, lassen sich die Verletzungen des Straf- und Zivilklägers mit dessen Schilderung des Geschehens ohne Weiteres in Einklang bringen und bilden daher im Gesamtkontext ein weiteres Indiz für die Täterschaft des Beschuldigten: Zunächst waren die Verletzungen des Straf- und Zivilklägers derart gravierend, dass es nach Einschätzung des IRM-Gutachtens «lediglich dem Zufall» geschuldet war, dass es als Folge der tiefen Schnittverletzungen in unmittelbarer Nähe zu anatomisch wichtigen Strukturen wie den grösseren Halsgefässen nicht zu akuter Lebensgefahr kam (pag. 755).