Die Vorinstanz hielt zutreffend fest, gestützt auf das Gutachten des IRM und die Aussagen von O.________ lasse sich weder eine Fremd- noch eine Selbstbeibringung gänzlich ausschliessen oder beweisen (S. 16 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 1862). Wie die Vorinstanz aber ebenfalls zutreffend erwog, lassen sich die Verletzungen des Straf- und Zivilklägers mit dessen Schilderung des Geschehens ohne Weiteres in Einklang bringen und bilden daher im Gesamtkontext ein weiteres Indiz für die Täterschaft des Beschuldigten: