eine Selbstbeibringung sprechenden Befunde schliessen eine Fremdbeibringung nicht aus. 33 Die Vorinstanz hielt zutreffend fest, gestützt auf das Gutachten des IRM und die Aussagen von O.________ lasse sich weder eine Fremd- noch eine Selbstbeibringung gänzlich ausschliessen oder beweisen (S. 16 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung;