Auch das bereits eingetrocknete Blut, welches K.________ wahrgenommen habe, spreche für eine Selbstbeibringung. Die Entstehung von solchem sei nämlich nicht möglich, wenn die Verletzungen alle etwa zur gleichen Zeit beigebracht worden wären (pag. 2067). Auf die Äusserungen von K.________ zu angeblich eingetrocknetem Blut am Straf- und Zivilkläger wurde bereits in E. 14.2.7 hiervor eingegangen. Darauf kann verwiesen werden. Im Übrigen gibt die Verteidigung korrekt wieder, dass die fehlenden Stichverletzungen, der Verlauf der Schnitte am Hals und das Fehlen von Abwehrverletzungen an Händen und Unterarmen nach Ansicht des IRM eher für eine Selbstbeibringung sprechen.