Die Verteidigung führte oberinstanzlich aus, die Vorinstanz habe die Schlussfolgerung des IRM, wonach sowohl eine Fremd- als auch eine Selbstbeibringung möglich sei und keine der beiden Versionen als wahrscheinlich bezeichnet werden könne, zu Ungunsten des Beschuldigten ausgelegt. Aufgrund der fehlenden Stichverletzungen, des Verlaufs der Schnitte am Hals und des Fehlens von Abwehrverletzungen an Händen und Unterarmen müsse von einer Selbstverletzung ausgegangen werden. Auch das bereits eingetrocknete Blut, welches K.________ wahrgenommen habe, spreche für eine Selbstbeibringung.