1774 Z. 23 ff.). Es kann damit zunächst festgehalten werden, dass aufgrund der Verletzungen des Straf- und Zivilklägers aus rechtsmedizinischer Sicht nicht mit Sicherheit gesagt werden kann, ob er sich diese – insbesondere die Schnittverletzungen im Hals-, Gesichts- und Brustbereich sowie am rechten Oberarm – selber beibrachte oder ob es sich um eine Fremdbeibringung handelt. Die Verteidigung führte oberinstanzlich aus, die Vorinstanz habe die Schlussfolgerung des IRM, wonach sowohl eine Fremd- als auch eine Selbstbeibringung möglich sei und keine der beiden Versionen als wahrscheinlich bezeichnet werden könne, zu Ungunsten des Beschuldigten ausgelegt.