754 f.), dass aus rechtsmedizinischer Sicht letztlich nicht sicher zwischen einer Fremdbeibringung und einer Selbstbeibringung der Schnittverletzungen an Hals und Brust sowie Gesicht unterschieden werden könne. Generell gebe es bei derartigen Fällen keine Befundkonstellationen, welche eine Selbst- oder Fremdbeibringung beweisen könnten, sondern lediglich Befunde, die typisch oder charakteristisch für entweder das eine oder das andere seien. Es träten aber auch immer wieder Befundkonstellationen auf, in denen es Abweichungen von den bekannten charakteristischen Mustern gebe.