Am Körper fanden sich weiter Zeichen frischer stumpfer Gewalteinwirkungen in Form von teils Hautabschürfungen, Hautein- und -unterblutungen betont an der oberen Brustkorbregion und dem Rücken. Eine zumindest teilweise Entstehung dieser Verletzungen im Rahmen einer körperlichen Auseinandersetzung am geltend gemachten Ereigniszeitpunkt ist denkbar. Insgesamt handelt es sich jedoch nicht um gröbere stumpfmechanische Einwirkungen.» Das Gutachten kommt zum Schluss (pag. 754 f.), dass aus rechtsmedizinischer Sicht letztlich nicht sicher zwischen einer Fremdbeibringung und einer Selbstbeibringung der Schnittverletzungen an Hals und Brust sowie Gesicht unterschieden werden könne.