753 f.): «Anlässlich der körperlichen Untersuchung von Herrn C.________ zeigten sich am Hals vorne (teils übergreifend auf die linke Brustregion und die Mundbodenbzw. Kinnregion) und an beiden Halsseiten mehrere, bereits chirurgisch versorgte Hautverletzungen. […] Soweit auf den Fotos erkennbar und unter Berücksichtigung der uns bekannten klinischen Informationen dürfte es sich bei den […] Befunden […] um durch scharfe Gewalteinwirkung entstandene Schnittverletzungen handeln. Diese Schnittverletzungen verliefen zumeist etwa quer zur Halslängsachse und imponierten dabei teils von vorne nach hinten ansteigend.