14.4 Spurenbild am Straf- und Zivilkläger 14.4.1 Verletzungen Die Vorinstanz hat die Verletzungen des Straf- und Zivilklägers grundsätzlich vollständig aufgeführt und daraus aus Sicht der Kammer zutreffende Schlüsse gezogen. Auf ihre Ausführungen kann vorab verwiesen werden (S. 14 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 1860 ff.). Es ist unbestritten und erstellt, dass der Straf- und Zivilkläger am Morgen des 29. Mai 2019 diverse Verletzungen am ganzen Körper aufwies. Das IRM hielt in seinem rechtsmedizinischen Gutachten u.a. folgende Verletzungen fest (pag. 745 ff.; vgl. auch pag. 564 ff.):