Beim den Spuren am Körper und an der Kleidung des Beschuldigten handelt es sich nach Auffassung der Kammer um weitere gewichtige belastende Indizien, welche für eine Täterschaft des Beschuldigten sprechen. Die Spuren lassen sich allesamt mit der vom Straf- und Zivilkläger geschilderten Messerattacke seines Vaters in Einklang bringen. Der Beschuldigte hingegen kann weder die Verletzungen an seinem Körper noch die Vielzahl unterschiedlicher Blutspuren an seiner Kleidung plausibel erklären. 14.4 Spurenbild am Straf- und Zivilkläger 14.4.1 Verletzungen