Der KTD geht gemäss seinem Bericht aufgrund des Spurenbilds davon aus, dass sich der Beschuldigte in der Nähe des Ursprungs der Spritzer befunden haben muss, als diese auf die Hose gelangten (pag. 490, 492). Auch dies spricht für die Schilderungen des Straf- und Zivilklägers. 14.3.3 Fazit Spurenbild am Beschuldigten Beim den Spuren am Körper und an der Kleidung des Beschuldigten handelt es sich nach Auffassung der Kammer um weitere gewichtige belastende Indizien, welche für eine Täterschaft des Beschuldigten sprechen.