Diese Aussagen können nicht wahr sein. Das Spurenbild passt wiederum vielmehr zum vom Straf- und Zivilkläger geschilderten Tatablauf, wonach der Beschuldigte ihn auf dem Boden mit dem Messer angegriffen und ihm die Verletzungen am Hals zugefügt habe. Schliesslich konnten auf der Jeans des Beschuldigten, im Bereich des rechten Schienbeins, vereinzelte, diagonal verlaufende Blutspritzer festgestellt werden (pag. 610). Der KTD geht gemäss seinem Bericht aufgrund des Spurenbilds davon aus, dass sich der Beschuldigte in der Nähe des Ursprungs der Spritzer befunden haben muss, als diese auf die Hose gelangten (pag.