Es gab am Tatort keinen anderen länglichen blutbehafteten Gegenstand als die Tatwaffe (vgl. pag. 483 ff. und pag. 407). Es gibt für die Kammer deshalb keinen Zweifel, dass die Blutanhaftungen durch das blutige Messer entstanden sind. Am wahrscheinlichsten dürfte sein, dass der Beschuldigte während der Tat mit dem Messer abrutschte und seiner Hose entlangschrammte, oder dass er nach der Tat versuchte, das blutige Messer an seiner Hose abzuwischen. Der Beschuldigte aber will gemäss seinen konstanten Angaben das Messer zu keiner Zeit berührt haben. Diese Aussagen können nicht wahr sein.