Der KTD beschrieb in seinem Rapport die Blutanhaftungen folgendermassen: «Am rechten Hosenbein der Jeans, im Bereich des Oberschenkels, konnten längliche, in gerader Linie verlaufende Blutanhaftungen festgestellt werden. […] Diese dürften von einem länglichen, blutbehafteten Gegenstand stammen.» Diese Spuren sind offensichtlich weder durch das Anheben der Bettdecke noch das Vorbeilaufen des Straf- und Zivilklägers oder durch ein Hinfallen im Schock entstanden. Es gab am Tatort keinen anderen länglichen blutbehafteten Gegenstand als die Tatwaffe (vgl. pag.