28 Gar keine Erklärung hat der Beschuldigte weiter für die auf pag. 607 f. ersichtlichen linienförmigen Blutanhaftungen am rechten Oberschenkel seiner Jeanshose. Auch dieses Blut stammt gemäss DNA-Vergleich vom Straf- und Zivilkläger (pag. 502). Der KTD beschrieb in seinem Rapport die Blutanhaftungen folgendermassen: «Am rechten Hosenbein der Jeans, im Bereich des Oberschenkels, konnten längliche, in gerader Linie verlaufende Blutanhaftungen festgestellt werden.