812 Z. 13 ff.; vgl. auch pag. 662). Es erscheint im Gesamtkontext naheliegend, dass der Beschuldigte im Rahmen der körperlichen Auseinandersetzung mit dem Straf- und Zivilkläger zu irgend einem Zeitpunkt in die grosse Blutlache (vgl. pag. 520 f.) hineinkniete bzw. mit dieser in Kontakt kam.