Es handelt sich hier offensichtlich um ein weiteres inkonsequentes und taktisch motiviertes Aussageverhalten, was wiederum ein klares Lügensignal ist. Die Blutanhaftungen am Knie, welche gemäss KTD charakteristisch für ein Hineinknien in eine Blutlache sind, lassen sich hingegen gut mit dem vom Straf- und Zivilkläger geschilderten Tatablauf vereinbaren: Dieser sagte mehrfach aus, der Beschuldigte sei auf ihm gesessen, als er ihm die Schnitte zugefügt habe (pag. 773 Z. 124 f.; pag. 779 Z. 457 ff.; pag. 812 Z. 12 ff.). Auch anlässlich der Tatrekonstruktion gab er an, der Beschuldigte sei auf ihm oben gewesen, wobei er das eine Knie sicherlich am Boden gehabt habe (pag. 812 Z. 13 ff.;