Wie bereits im Zusammenhang mit den Blutspritzern auf dem Hemd erläutert, war die Bettdecke aufgrund ihrer sehr geringen Kontamination mit Blut nicht geeignet, Blut auf ein anderes Kleidungsstück zu übertragen. Erst recht konnte sie nicht eine derart grossflächige Blutanhaftung wie die im Bereich des linken Knies am Hosenbein des Beschuldigten hinterlassen. Die Verteidigung des Beschuldigten mutmasste in der oberinstanzlichen Verhandlung, die Blutanhaftung könnte durch den Kontakt mit dem stark blutbehafteten Pyjamaoberteil (vgl. pag. 524 Bst. d; pag. 616 ff. Bst. a), welches ebenfalls neben der Matratze vorgefunden wurde, entstanden sein.