26 Gemäss dem Rapport des KTD ist dieses Blutspurenbild charakteristisch für das Hineinknien in eine Blutlache (pag. 491). Der Beschuldigte kann die Blutanhaftung nicht erklären (pag. 1016 Z. 324). Er sagte konstant aus, er habe sich am Tatmorgen in der Küche befunden, als er plötzlich einen Schrei des Straf- und Zivilklägers gehört habe. Er sei daraufhin zum Wohnzimmer gegangen, und als er die Tür öffnete, sei der Straf- und Zivilkläger an ihm vorbei aus dem Zimmer gerannt. Er sei daraufhin in das Zimmer hineingegangen und habe die Bettdecke hochgehoben, um zu sehen, was passiert sei.