in diesem Fall wäre aber davon auszugehen, dass er entsprechende Aussagen machen würde. Er bestritt aber, dass das Blut überhaupt von ihm stamme. Dies erscheint unglaubhaft. Wie der KTD hält es auch die Kammer für sehr wahrscheinlich, dass die Blutanhaftungen von einer Berührung mit den Verletzungen am linken Unterarm des Beschuldigten herrühren, welche sich dieser im Rahmen der körperlichen Auseinandersetzung mit dem Straf- und Zivilkläger am Tatmorgen zuzog (vgl. pag. 491 und E. 14.3.1 hiervor). Auf pag. 607 und 609 ist weiter eine grossflächige Blutanhaftung am linken Knie der Jeanshose des Beschuldigten zu sehen.