727 f. e contrario). Es ist aus Sicht der Kammer höchst unwahrscheinlich, dass sich der Beschuldigte die Blutanhaftungen an den beiden Kleidungsstücken zu einem Zeitpunkt vor dem Morgen des 29. Mai 2019 hätte zugezogen haben können: Beide Blutanhaftungen, insbesondere die auf dem Unterhemd, sind deutlich sichtbar, so dass der Beschuldigte sie beim Aus- oder wieder Anziehen der Kleidungsstücke oder bei der Abend- oder Morgentoilette zwangsläufig hätte sehen müssen. Zwar ist es nicht ausgeschlossen, dass der Beschuldigte die Kleidungsstücke trotz der Blutspuren wieder anzog; in diesem Fall wäre aber davon auszugehen, dass er entsprechende Aussagen machen würde.