Auch dieses Blut stammte vom Beschuldigten selbst (pag. 502 f.). Die Kammer erachtet es als erwiesen, dass die Blutanhaftung auf dem Unterhemd durch Durchsickern des Bluts von der Blutanhaftung am Hemd des Beschuldigten entstand. Dafür sprechen neben Form und Lokalisation auch die verminderte Dichte der Blutanhaftung im Vergleich zu derjenigen auf dem Hemd und der Umstand, dass der Beschuldigte im Bereich der rechten Brust keine Verletzung aufwies, so dass die Blutspur von aussen her entstanden sein muss (vgl. pag. 491 und pag. 727 f. e contrario).