Man solle lieber das Gehirn des Straf- und Zivilklägers untersuchen. Auf Nachfrage blieb er dabei, es wisse nichts von Blut an seinem Hemd. Man solle besser das Verbrechen untersuchen, dass gegen seinen Sohn begangen worden sei (pag. 1015 Z. 256 f. und 261). Auch auf der Vorderseite des Unterhemds, welches der Beschuldigte im Zeitpunkt seiner Anhaltung trug, wurde eine Blutanhaftung festgestellt, welche sich in Form und Lokalisation mit der Blutanhaftung auf dem Hemd deckt (pag. 602 ff.). Auch dieses Blut stammte vom Beschuldigten selbst (pag.