gere, längliche Blutanhaftung auf dem Hemd des Beschuldigten, im Bereich der rechten Brust, fand. Im Gegensatz zu den Blutspritzern stammt das Blut der Blutanhaftung nicht vom Straf- und Zivilkläger, sondern vom Beschuldigten selbst (pag. 488, 490, 499). Der Beschuldigte hat keine Erklärung dafür, wie das Blut an sein Hemd gelangte. Darauf angesprochen, sagte er in der Einvernahme vom 12. August 2019 vielmehr aus, das könne nicht sein, das sei nicht sein Blut. Ausser vom Straf- und Zivilkläger könne es kein Blut an seinem Hemd haben (pag. 1015 Z. 251 f.). Man solle lieber das Gehirn des Straf- und Zivilklägers untersuchen.