Weiter wurde vorgebracht, es sei nicht ersichtlich, warum die Blutspritzer im Wohnzimmer hinter dem Sofa (vgl. pag. 520 Bst. e) beim Vorbeilaufen hätten entstehen können, nicht aber die Blutspritzer auf dem Hemd des Beschuldigten (pag. 2067). Dem ist entgegenzuhalten, dass der sachverständige Zeuge G.________ in der oberinstanzlichen Verhandlung nachvollziehbar erklärte, man gehe aufgrund der Lage und Verteilung der Blutspritzer im Bereich des Sofas (nicht nur an der Wand, sondern auch hinter dem Sofa, nicht aber auf dem Sofa)