vgl. auch pag. 601). Gegen diesen Erklärungsversuch des Beschuldigten spricht schliesslich auch, dass nicht nur vorne, sondern auch hinten an seinem Hemd Blutspritzer festgestellt wurden (pag. 490, 605). Vollkommen abwegig ist nach Ansicht der Kammer schliesslich die Erklärung des Beschuldigten, er sei möglicherweise im Schock hingefallen und es habe sich dadurch das Blut auf sein Hemd übertragen. Auch in diesem Fall wären nicht Blutspritzer, sondern Blutflecken, entstanden, und es würde auch nicht erklären, weshalb sich Blutspritzer sowohl auf der Vorder- wie auf der Rückseite des Hemdes fanden.