Wie – und warum – er beim Vorbeirennen am Beschuldigten – welches im Übrigen erwiesenermassen nicht stattgefunden hat, vgl. E. 14.2.4 hiervor – noch seine Hände in dessen Richtung hätte schütteln sollen, erschliesst sich der Kammer nicht. Wie die Vorinstanz ist auch die Kammer überzeugt, dass sich beim vom Beschuldigten beschriebenen lediglich kurzen und nahen Vorbeigehen des Straf- und Zivilklägers nicht derart viele und über das gesamte Hemd (inkl. beider Ärmel) verteilte Blutspritzer übertragen hätten (S. 25 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 1871; vgl. auch pag.