Ausserdem sagte der Beschuldige selbst konsequent aus, der Straf- und Zivilkläger habe sich mit der Hand den blutenden Hals zugehalten. Wie – und warum – er beim Vorbeirennen am Beschuldigten – welches im Übrigen erwiesenermassen nicht stattgefunden hat, vgl. E. 14.2.4 hiervor – noch seine Hände in dessen Richtung hätte schütteln sollen, erschliesst sich der Kammer nicht.