Dafür, dass die Bettdecke ausgetauscht wurde, wie dies der Beschuldigte erstmals in der oberinstanzlichen Verhandlung mutmasste, gibt es keinerlei Anhaltspunkte (pag. 2083). Unglaubhaft ist auch der nachgeschobene Erklärungsversuch des Beschuldigten, die Blutspritzer seien beim Vorbeilaufen oder Vorbeirennen des Straf- und Zivilklägers entstanden. Der sachverständige Zeuge G.________ schilderte nachvollziehbar, dass in diesem Fall Abwurfspuren in Form von Linien entstanden wären. Ausserdem sagte der Beschuldige selbst konsequent aus, der Straf- und Zivilkläger habe sich mit der Hand den blutenden Hals zugehalten.