Wie die Vorinstanz zu Recht ausführte, erschiene das am Hemd vorgefundene Blutspurenbild selbst in der Annahme, dass die Decke mehr Blut aufgewiesen hätte, wenig überzeugend, da der Stoff der Bettdecke das Blut grösstenteils bereits aufgesogen gehabt und ein neuerliches Abspritzen auf das Hemd des Beschuldigten unmöglich gemacht hätte. Wenn überhaupt wären in diesem Szenario zusammenhängende Blutflecken und nicht die ersichtlichen Tropfspuren entstanden. Dafür, dass die Bettdecke ausgetauscht wurde, wie dies der Beschuldigte erstmals in der oberinstanzlichen Verhandlung mutmasste, gibt es keinerlei Anhaltspunkte (pag.