24 Blut abspritzen und die zahlreichen und weit verstreuten Tropfspuren auf dem Hemd des Beschuldigten hinterlassen können, ist ausgeschlossen. Dazu ist weder die Bewegung des blossen Anhebens noch die Blutmenge auf der Bettdecke geeignet. Wie die Vorinstanz zu Recht ausführte, erschiene das am Hemd vorgefundene Blutspurenbild selbst in der Annahme, dass die Decke mehr Blut aufgewiesen hätte, wenig überzeugend, da der Stoff der Bettdecke das Blut grösstenteils bereits aufgesogen gehabt und ein neuerliches Abspritzen auf das Hemd des Beschuldigten unmöglich gemacht hätte.