Er erklärte schlüssig, dass beim Vorbeilaufen und insbesondere beim vom Beschuldigten beschriebenen Abschütteln des Blutes von den Händen charakteristische Abwurfspuren in Form von Linien entstehen würden. Das vorliegende Blutspurenbild spreche hingegen – mangels solcher Linien – eher für eine Entstehung durch Rausspritzen (pag. 2044 Z. 13 ff.). Die Aussagen des Beschuldigten sind nicht nur in sich widersprüchlich und inkonsequent, sondern auch nicht mit den objektiven Beweismitteln vereinbar: Auf pag. 520 und 524 deutlich ersichtlich und im KTD-Rapport (pag.