Der sachverständige Zeuge G.________ erläuterte in der oberinstanzlichen Verhandlung dazu folgendes: Es sei nicht völlig ausgeschlossen, dass die Blutspritzer am Hemd durch das Vorbeirennen entstanden sein könnten, aber doch weniger wahrscheinlich als eine Entstehung durch die unmittelbare Nähe zu einer Quelle, aus der das Blut herausgespritzt sei. Er erklärte schlüssig, dass beim Vorbeilaufen und insbesondere beim vom Beschuldigten beschriebenen Abschütteln des Blutes von den Händen charakteristische Abwurfspuren in Form von Linien entstehen würden.