1090 Z. 20 f.). Bei der Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft am 11. Februar 2020 spekulierte er dann, möglicherweise sei er im Schock gar im Wohnzimmer auf den Boden gefallen, und dadurch sei das Blut womöglich an seine Kleider gelangt (pag. 1077 Z. 126 f.). In der oberinstanzlichen Verhandlung sagte er auf die Frage nach dem Blut an seinem Hemd dann erneut aus, der Straf- und Zivilkläger habe möglicherweise seine Hand oder seine Hände geschüttelt, als er an ihm vorbeigerannt sei, wodurch das Blut an sein Hemd gelangt sein könnte (pag. 2060 Z. 3 ff.). Der sachverständige Zeuge G.__