986 Z.433 f.). In der Einvernahme vom 12. August 2019 mutmasste er dann, das Blut sei wohl auf sein Hemd gespritzt, als der Straf- und Zivilkläger an ihm vorbeigerannt sei (pag. 1014 Z. 238 ff. und 244 f.). Anlässlich der Tatrekonstruktion vom 14. November 2019 gab er auf die Frage, ob ihn der Straf- und Zivilkläger beim Herausrennen aus dem Wohnzimmer irgendwie berührt habe, an, der Straf- und Zivilkläger habe mit den Händen Bewegungen gemacht. Genau wisse er es nicht, aber er gehe davon aus, dass dadurch das Blut auf seine Kleider gelangt sei (pag. 1090 Z. 20 f.).