490, 499, 601 f.). Zwei dieser Blutspritzer wurden ausgewertet und führten zu einer Übereinstimmung mit dem DNA-Profil des Straf- und Zivilklägers (pag. 488 f., 490, 499). Aufgrund des Spurenbilds ist gemäss dem KTD davon auszugehen, dass sich der Beschuldigte bei der Übertragung in der Nähe des Ursprungs der Spritzer, sprich in der Nähe des Opfers, befunden haben muss (pag. 490). Der Beschuldigte sagte in der ersten Einvernahme am Tattag zunächst aus, er habe sich die Hose und das Hemd mit Blut verschmiert, als er die Bettdecke hochgehoben habe (pag. 986 Z.433 f.).