23 14.3.2 Kleider Die Vorinstanz hat ausgehend vom KTD-Bericht auch das Spurenbild an der Kleidung des Beschuldigten zutreffend gewürdigt (S. 24 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 1870 ff.). Darauf kann vorab verwiesen werden. Wie die Vorinstanz korrekt wiedergab, wurden an der Vorderseite des Hemds, welches der Beschuldigte bei seiner Anhaltung trug, rund 30 Blutspritzer festgestellt (pag. 490, 499, 601 f.).