Z. 333 ff. auf die Frage, wie die DNA des Straf- und Zivilklägers in seine Armbeuge gekommen sei, und auf den Vorhalt, er müsse den Straf- und Zivilkläger berührt haben: «Ich möchte lieber wissen, aus welchem Grund C.________ zwei Tage davor nicht nach Hause gekommen ist»). Für die Kammer ergeben die Verletzungen des Beschuldigten ein Gesamtbild, welches klar für eine körperliche Auseinandersetzung zwischen ihm und seinem Sohn spricht.