Die Schürfwunden an den beiden Ellenbogen (pag. 548 f., 550 f. und 727) habe er nicht festgestellt, die kämen aber möglicherweise daher, dass er trockene Haut habe. Woher die Schürfung am Rücken (pag. 552 f. und 726 f.) komme, wisse er nicht. Auch die Verletzungen im oberen Rücken- und Schulterbereich (pag. 726) kann er nicht erklären. Die Hautabschürfung am rechten Unterarm (pag. 727) habe er sich wahrscheinlich auch beim Putzen zugezogen (pag. 985 Z. 371 ff.). Wie die Vorinstanz zu Recht erwog (S. 19 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 1865), lassen sich die einzelnen Erklärungen des Beschuldigten zwar nicht widerlegen.