Es ist offensichtlich, dass er auch für diese Verletzungen keine plausible Erklärung hat. Es ist auf das IRM- Ergänzungsgutachten abzustellen, welches bei den Verletzungen an der Lippe von stumpfer Gewalteinwirkung im Rahmen einer körperlichen Auseinandersetzung ausgeht. Damit sprechen auch diese Verletzungen für den vom Straf- und Zivilkläger geschilderten Tatablauf, wonach es eine (kurze) körperliche Auseinandersetzung zwischen ihm und dem Beschuldigten gegeben habe (vgl. pag. 661 f., 816 Z. 28 ff.), und damit für eine Täterschaft des Beschuldigten. Seine übrigen Verletzungen erklärte der Beschuldigte folgendermassen: Die Schürfwunden an den beiden Ellenbogen (pag.