Gemäss den nachvollziehbaren Ausführungen von O.________ ist es darüber hinaus ohnehin höchst unwahrscheinlich, dass man sich beim Essen auf die Oberlippe beisst. Das Aussageverhalten des Beschuldigten ist widersprüchlich, wenn er von sich aus erklärt, die Verletzung könne nicht durch einen Faustschlag entstanden sein, obwohl er gar nicht auf einen Faustschlag angesprochen wurde. Eine stumpfe Gewalteinwirkung etwa in Form eines Anschlagens schliesst er damit gleich selber aus. Auch die übrigen Aussagen des Beschuldigten zu den Verletzungen an den Lippen (Entstehen beim Essen) sind unglaubhaft. Es ist offensichtlich, dass er auch für diese Verletzungen keine plausible Erklärung hat.