Dies widerspricht aber seiner Aussage, es sei zu keiner Berührung zwischen ihm und dem Straf- und Zivilkläger gekommen, was die Aussage unglaubhaft erscheinen lässt. Die Verletzung in der Ellenbeuge und die darin festgestellte DNA des Straf- und Zivilklägers lassen sich aber wiederum bestens mit dem vom Straf- und Zivilkläger geschilderten Tatablauf vereinbaren, wonach er versucht habe, den Beschuldigten während des Angriffs an den Armen festzuhalten oder wegzudrücken (vgl. dazu pag. 661 f., 816 Z. 28 ff.; vgl. auch E. 14.4.1 hiernach). Gemäss rechtsmedizinischem Ergänzungsgutachten des IRM vom 26. November 2019 (pag.